LAG München - Urteil vom 28.02.2007
5 Sa 879/06
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 30c Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3389/06

Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsvorschrift aufgrund überholtem Preisindex

LAG München, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 879/06

DRsp Nr. 2007/14427

Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsvorschrift aufgrund überholtem Preisindex

»Für eine am Anstieg des Preisindexes orientierte Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt folgendes: § 30c Abs. 4 BetrAVG ist dahin auszulegen, dass - auch wenn der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung nach dem 31.12.2002 liegt - eine Anpassung für Zeiträume vor dem 01.01.2003 noch nach dem Preisindex für die "Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten" von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen" erfolgen kann. Auch wenn dieser Index zwischenzeitlich vom "Verbraucherpreisindex für Deutschland" abgelöst ist, bestehen gegen dessen zeitlich begrenzte Heranziehung im Rahmen einer Übergangsvorschrift keine Bedenken.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 30c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers ausreichend angepasst hat.

Der Kläger ist seit 01.03.1999 im Ruhestand und erhält von der Beklagten seitdem eine Betriebsrente.