LAG Hamm - Urteil vom 22.06.2010
9 Sa 1261/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; GVW 93 § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6283/08

Anpassung der Betriebsrente bei ablösender Versorgungsordnung; Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel; Begrenzung der Versorgung auf Kaufkrafterhaltung; unwirksame Ablösung der Tariflohnbindung durch prozentuale Steigerung; unberechtigter Verwirkungseinwand der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1261/09

DRsp Nr. 2010/14241

Anpassung der Betriebsrente bei ablösender Versorgungsordnung; Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel; Begrenzung der Versorgung auf Kaufkrafterhaltung; unwirksame Ablösung der Tariflohnbindung durch prozentuale Steigerung; unberechtigter Verwirkungseinwand der Arbeitgeberin

1. Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die betriebliche Versorgungsordnung mit dem Wortlaut: "Wir gewähren Ihnen hiermit Anwartschaft auf Pension- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für unsere Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien" ergibt deren über die Anwartschaftsphase hinausgehenden dynamischen Charakter. 2. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel; danach geht die jüngere Norm der älteren vor und löst diese ab. 3. Die arbeitsvertragliche Jeweiligkeitsklausel gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und ist Grundlage für die Anwendung der späteren Änderungen der Versorgungsordnungen auf das Ruhestandsverhältnis.