Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, ab Dezember 2005 die betriebliche Altersversorgung des Klägers anzupassen.
Der Kläger war bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer entsprechenden Versorgungszusage der Beklagten bezog er seit dem 01.04.1998 eine Betriebsrente i.H.v. 4.481,00 DM, die zum 01.12.1999 auf 4.534,80 DM, was 2.318,61 EUR entspricht, erhöht wurde. Weitere Erhöhungen erfolgten nicht.
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