LAG München - Urteil vom 09.09.2009
10 Sa 378/09
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1962/08

Anpassung der betrieblichen Altersversorgung bei Verzicht der aktiven Arbeitnehmer auf Jahressonderzahlung

LAG München, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 378/09

DRsp Nr. 2010/15232

Anpassung der betrieblichen Altersversorgung bei Verzicht der aktiven Arbeitnehmer auf Jahressonderzahlung

1. Für eine hinter der Teuerungsrate zurückbleibende Entwicklung der Reallöhne trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. 2. Der teilweise Verzicht aktiver Arbeitnehmer auf eine Jahressonderzahlung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Ablehnung einer Anpassung der Betriebsrenten, wenn nicht gleichzeitig die Entgeltentwicklung innerhalb der Gesamtbelegschaft oder einer zu bildenden Vergleichsgruppe dargestellt wird, die einen hinter der Teuerungsrate zurückbleibenden Abstieg der Nettolöhne erkennen lässt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.03.2009 (Az.: 10 Ca 1962/08 D) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor in Ziffer 1) und 2) des Urteils wie folgt gefasst wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.06.2008 eine monatliche Betriebsrente von € 181,51 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 336,42 zu bezahlen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine dem Kläger gewährte Betriebsrente anzupassen.