LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2009
L 7 AS 364/09 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 670/09

Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung; Eilrechtsschutz bei selbst genutzter, im Miteigentum stehender Eigentumswohnung

LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 364/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26734

Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung; Eilrechtsschutz bei selbst genutzter, im Miteigentum stehender Eigentumswohnung

Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft ist eine Bedürftigkeit nur dann gegeben, wenn der Wohnungsverlust unmittelbar droht, also beispielsweise bei Mietverhältnissen die Räumungsklage bereits erhoben ist bzw. bei Eigenheimen eine Zwangsvollstreckung droht. Diese Grundsätze übertragen auf Unterkünfte, an denen ein Hilfebedürftiger lediglich einen Miteigentumsanteil hat, bedeutet, dass der andere Miteigentümer Maßnahmen eingeleitet haben müsste, die dem Hilfebedürftigen die Nutzung seines Miteigentumsanteils unmittelbar zu entziehen droht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Unterkunft und Heizung.