I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|