LSG Bayern - Beschluss vom 10.08.2009
L 7 AS 518/09 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1574/09

Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Beschaffung von Heizöl, Eilbedürftigkeit in den Sommermonaten

LSG Bayern, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 518/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26740

Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Beschaffung von Heizöl, Eilbedürftigkeit in den Sommermonaten

Bei einem vorhandenen Rest von Heizöl ist in den Sommermonaten regelmäßig keine Eilbedürftigkeit vorhanden. Dabei ist ein Aufbrauch des bisherigen Heizöls plausibel darzulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2009, Az.: S 22 AS 1574/09 ER wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) verlangt von der Beschwerdegegnerin (Bg) 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl im einstweiligen Rechtsschutz.