I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2009, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) verlangt von der Beschwerdegegnerin (Bg) 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl im einstweiligen Rechtsschutz.
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