LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2009
L 17 B 1103/08 U PKH
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 150/08

Anordnungsanspruch und Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Leistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ermessensentscheidungen

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen L 17 B 1103/08 U PKH

DRsp Nr. 2012/7109

Anordnungsanspruch und Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Leistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ermessensentscheidungen

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt bei Ermessensentscheidungen ein Anordnungsanspruch und eine Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Leistung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 02.12.2008. Vor dem SG streiten die Beteiligten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Bf hat am 16.06.2008 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Beschwerdegegner (Bg) sei zu verpflichten, die Kosten der Umschulung der Bf in der Europäischen Fernhochschule H. (University Of Applied Sciences) für die Dauer von vorläufig einem Jahr zu übernehmen. Gleichzeitig beantragte die Bf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes.