I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Sozialgerichts (
Die Bf hat am 16.06.2008 beim
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