LAG München - Urteil vom 14.04.2005
4 Sa 1258/04
Normen:
BGB § 612 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 § 72 Abs. 2 § 72a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 560
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 4775/04

Anordnung von Überstunden

LAG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1258/04

DRsp Nr. 2005/9488

Anordnung von Überstunden

»Anspruch auf Überstundenvergütung - Anforderungen an die erforderliche "Anordnung" geleisteter Überstunden, auch hinsichtlich einer vom Arbeitgeber verlangten vorherigen Genehmigung von Mehrarbeit«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 § 72 Abs. 2 § 72a ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin die Vergütung geleisteter Überstunden.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.12.2000 bis 29.02.2004, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung beendet wurde, bei der Beklagten als Betriebsleiter für den Geschäftszweig L mit einer Bruttovergütung von zuletzt 3.897,-- EUR/Monat beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.11.2000 (Anlage K 1, Bl. 6/Rückseite d. A.) betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, "wobei bis zu zehn Überstunden pro Monat" durch sein Gehalt abgegolten sein sollten (dort 7. und 6.). Nach einem Revers der Beklagten vom 31.10.2001 (Anlage B 1, Bl. 49 d. A.) erhielt der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine pauschale Überstundenabgeltung in Höhe von 3.000,-- DM.