Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.04.2012, Az.
Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat, nachdem ihr das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2012 teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg mehr.
Das Arbeitsgericht hat in seiner Abhilfeentscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 14.09.2009 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro zu erbringen hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|