OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.10.2016
3 O 172/16
Normen:
HundeG LSA § 2 Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 57 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 174
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 351/16

Anordnung von Ersatzzwangshaft aufgrund Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Abschluss einer Halterhaftpflichtversicherung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 3 O 172/16

DRsp Nr. 2016/18000

Anordnung von Ersatzzwangshaft aufgrund Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Abschluss einer Halterhaftpflichtversicherung

Anordnung von Ersatzzwangshaft aufgrund Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Abschluss einer Halterhaftpflichtversicherung nach dem HundeG LSA. 1. Ist ein sich beständig weigernder, vermögensloser Vollstreckungsschuldner sehr wohl in der Lage, die geforderte Handlung - hier den Abschluss eines Versicherungsvertrages - vorzunehmen, besteht für einen Abbruch des Verwaltungsverfahrens und einer Neuausrichtung des Verwaltungshandelns zwecks Erreichens eines alternativen, jedoch nicht der Grundverfügung entsprechenden und von der Verwaltungsbehörde wegen der damit verbundenen Folgen (bspw. Kosten und Eingriff in Art. 14 GG) nicht zuvorderst ergriffenen Verfahrens keine Veranlassung.