LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.07.2016
L 32 AS 1379/16 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 246; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 239; ZPO §§ 241 f.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 189 AS 17224/14

Anordnung des Ruhens eines KlageverfahrensAntrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen VersterbensEinschränkung der Wirkung des RuhensKlärung der Rechtsnachfolge

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 1379/16 B

DRsp Nr. 2016/14092

Anordnung des Ruhens eines Klageverfahrens Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens Einschränkung der Wirkung des Ruhens Klärung der Rechtsnachfolge

1. Zwar ist die Anordnung des Ruhens nach ganz herrschender Meinung ein Fall der Aussetzung; jedoch ist für den Fall der Aussetzung nach §§ 202 SGG, 246 ZPO abweichend von § 251 ZPO die Geltung der Regelungen der §§ 239, 241 und 242 ZPO ausdrücklich angeordnet, während die Einschränkung der Wirkung des Ruhens nach § 251 Satz 2 ZPO für die Aussetzung nach §§ 202 SGG, 246 ZPO nicht gilt. 2. Jedoch sperrt die Aussetzung nach §§ 202 SGG, 246 ZPO eine Fortsetzung des Verfahrens gegen den Willen der Klägerseite, solange die Fortsetzungsgründe nach §§ 246, 239 Abs. 1, 2 ZPO (insbesondere die Klärung der Rechtsnachfolge) noch nicht wieder vorliegen, während nach einer Anordnung des Ruhens das Verfahren allein durch Wiedereintritt durch die Gegenseite das Ruhen beendet wird, sofern keine zeitliche Begrenzung erfolgt ist.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2016aufgehoben.

Die Aussetzung des Verfahrens zum Aktenzeichen S 189 AS 17224/14 wird angeordnet.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 246; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 239; ZPO §§ 241 f.;

Gründe: