Anordnung des Ruhens des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Thüringen, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen L 6 R 497/05
DRsp Nr. 2008/9132
Anordnung des Ruhens des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren
Nur wenn beide Beteiligte die Anordnung des Ruhens des Berufungsverfahrens beantragen, weil sie ein anhängiges Revisionsverfahren mit der gleichen Rechtsproblematik als Musterverfahren ansehen, ist sie zweckmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]