Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Ulm vom 13. Oktober 2008 (S
Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegten, vom Senat zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers sind zulässig und begründet.
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