LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2015
L 12 KA 135/14 B ER
Normen:
SGB V § 103; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG §§ 172 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 904/14

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Berücksichtigung einer nicht ausreichenden Auseinandersetzung der Zulassungsgremien mit der Versorgungssituation im Planungsbereich

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 135/14 B ER

DRsp Nr. 2015/3915

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Berücksichtigung einer nicht ausreichenden Auseinandersetzung der Zulassungsgremien mit der Versorgungssituation im Planungsbereich

1. Da der vorläufige Rechtsschutz den Hauptsacherechtsschutz sichern soll, sind für die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen. 2. Bei offenem Verfahrensausgang sind die Grundsätze des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG heranzuziehen, sodass der Sofortvollzug im überwiegenden Interesse eines Beteiligten oder im öffentlichen Interesse angeordnet werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2014, Aktenzeichen S 20 KA 904/14 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 103; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG §§ 172 ff.;

Gründe

I.