LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2009
L 4 KA 59/07
Normen:
MVVRL Anl I Nr. 2 § 8 Nr. 3; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 136 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 97/07

Anordnung der Beendigung einer substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger durch die Kassenärztliche Vereinigung in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 59/07

DRsp Nr. 2009/8937

Anordnung der Beendigung einer substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger durch die Kassenärztliche Vereinigung in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Kassenärztliche Vereinigung ist auch im Falle der Verfestigung eines Beikonsums von Benzodiazepinen nicht ermächtigt, im Einzelfall die Beendigung einer Substitutionsbehandlung gegenüber dem Vertragsarzt durch Verwaltungsakt anzuordnen. Sie kann jedoch die weitere Vergütung der Substitutionsbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Verwaltungsakt ablehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. August 2007 sowie der Bescheid vom 16. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als dem Kläger aufgegeben wurde, die Substitutionsbehandlung des Versicherten zu beenden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

MVVRL Anl I Nr. 2 § 8 Nr. 3; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 136 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Tatbestand: