Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Beitragsforderung im sozialgerichtlichen Verfahren, Einrede der Arglist
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen L 5 ER 133/04 KR
DRsp Nr. 2008/20555
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Beitragsforderung im sozialgerichtlichen Verfahren, Einrede der Arglist
1. Gegen einen Beitragsbescheid kommt im Hinblick auf die Aufrechnung mit einer umstrittenen rechtswegfremden Forderung gegen die Beitragsforderung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.2. Gegen einen Beitragsanspruch wegen eines nicht in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Schadenersatzanspruchs des Beitragsschuldners auf Freistellung von dieser Forderung gegen den Versicherungsträger scheidet eine Einrede der Arglist aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]