Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen S
Die Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - L 6 AS 52/11 B PKH -, zitiert nach [...]) zulässig, auch wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, da für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) seit der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 () zum 11. August 2010 kein Raum mehr ist.
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