LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.10.2013
L 6 AS 230/13 B PKH
Normen:
SGB X § 13; SGG § 84; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 531/12

Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Einstweiliger Rechtsschutz; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Glaubhaftmachung; Sicherungsanordnung; Widerspruchsfrist

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 230/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/2073

Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Einstweiliger Rechtsschutz; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Glaubhaftmachung; Sicherungsanordnung; Widerspruchsfrist

Wenn streitig ist, ob ein Widerspruch, der grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, fristgerecht erhoben wurde, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren, sondern durch eine Sicherungsanordnung, mit der der Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig untersagt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 13; SGG § 84; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen S 10 AS 531/12 anhängige Klageverfahren.

Die Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - L 6 AS 52/11 B PKH -, zitiert nach [...]) zulässig, auch wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, da für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) seit der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 () zum 11. August 2010 kein Raum mehr ist.