LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2016
L 25 AS 1611/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 177; SGB III § 180 Abs. 4 S. 2; SGB II § 16;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 8380/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsFehlende AnhörungEntzug einer erteilten ZulassungÖffentlich-rechtliche Rechtsposition

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 1611/16 B ER

DRsp Nr. 2016/14486

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Fehlende Anhörung Entzug einer erteilten Zulassung Öffentlich-rechtliche Rechtsposition

1. Im Fall des Entzugs einer erteilten Zulassung ist nach Ansicht des Senats auch im Verfahren gegen den einem Teilnehmer erteilten Aufhebungsbescheid das Nichtvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen. 2. Dies ist insoweit auch Folge der Einordnung der Zertifizierungsstelle als nicht Beliehene. 3. Andernfalls würde zudem die Verlagerung der Prüfung der Voraussetzung der Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnitts in das Zulassungsverfahren durch § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III zu einem mit Art. 19 Abs. 4 GG schwer vereinbaren Wegfall des Individualrechtsschutzes eines Antragstellers bei Entzug einer bereits erworbenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition führen. 4. Allein die Erklärung des Entzugs der Zertifizierung durch die fachkundige Stelle gegenüber dem Träger stellt daher noch keine wesentliche Änderung der Umstände dar.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1. Juni 2016 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. ;