LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2015
L 1 KR 208/15 B ER
Normen:
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1026/15

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsAussetzung der VollziehungVerjährung und Bösgläubigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 208/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14571

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Aussetzung der Vollziehung Verjährung und Bösgläubigkeit

1. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. 2. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. 3. Ausreichend für den Eintritt der langen Verjährungsfrist ist, dass der Beitragsschuldner während des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahren wird auf 1.728,21 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Die Antragstellerin betreibt Arbeitnehmerüberlassung. In den Jahren 2005 bis 2010 entlohnte sie ihre Arbeitnehmer auf der Grundlage der von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (GCZP) geschlossenen Tarifverträge.