LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2016
L 7 AS 137/16 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 51; SGB X § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 209/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid zum vollständigen Wegfall des Auszahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II; Abweichung von der regelmäßigen Geltungsdauer eines Verwaltungsaktes durch eine Nebenbestimmung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 137/16 B ER

DRsp Nr. 2016/6946

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid zum vollständigen Wegfall des Auszahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II; Abweichung von der regelmäßigen Geltungsdauer eines Verwaltungsaktes durch eine Nebenbestimmung

1. Maßnahmeträger dürfen vom Jobcenter gemäß § 51 SGB II insbesondere zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragt werden. 2. Eine Sanktion ist kein Selbstzweck - sie soll den Betroffenen dazu anhalten, künftig seinen Pflichten nachzukommen; so ist etwa ein Leistungsempfänger, der sich kategorisch weigert, vereinbarte oder auferlegte Eigenbemühungen nachzuweisen, nicht nach einer ersten Sanktion von weiteren Eigenbemühungen befreit. 3. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen, auch nicht bei einem vollständigen Wegfall des Auszahlungsanspruchs.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 51; SGB X § 32 Abs. 2;

Gründe

I.