LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.09.2013
L 11 R 2315/13 ER-B
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 670/13

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 11 R 2315/13 ER-B

DRsp Nr. 2013/24057

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.05.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.712,89 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 71.131,81 EUR fordert.