LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2012
L 5 R 246/12 B ER
Normen:
GKG § 47 Abs. 2; GKG § 68; SGB X § 45; SGB IV § 28p; SGG § 86b;
Fundstellen:
DStR 2012, 1565
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 138/12

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung infolge der CGZP-Entscheidung des BAG

LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen L 5 R 246/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10101

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung infolge der "CGZP-Entscheidung" des BAG

1. Die Bestandskraft eines Betriebsprüfungsbescheides ermöglicht eine nachfolgende weitere Beitragsnachforderung nur bei Anwendung des § 45 SGB X. 2. Stichprobenprüfungen können die Bescheidsrücknahme nach § 45 SGB X erleichtern, nicht ersetzen. 3. Ankündigung Änderung der Rechtsprechung: Maßgeblicher Streitwert ist nicht der erstinstanzlich festgesetzte, sondern der tatsächliche. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2012 insoweit angeordnet, als Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 geltend gemacht sind sowie der Antrag vom 6. Februar 2012 abgewiesen insoweit als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen Beitragsnachforderungen für die Zeit 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 begehrt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.