OVG Sachsen - Beschluss vom 17.06.2010
4 B 114/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 71/10

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsbescheide wegen Verletzung des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum im Fall einer selbstverschuldeten Herbeiführung der Bedürftigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 4 B 114/10

DRsp Nr. 2010/12675

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsbescheide wegen Verletzung des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum im Fall einer selbstverschuldeten Herbeiführung der Bedürftigkeit

Im Falle einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit kann sich der Betroffene auf sein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht berufen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. März 2010 - 5 L 71/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 640,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide vom 26.1.2010 anzuordnen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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