LSG Sachsen - Beschluss vom 12.02.2018
L 9 KR 496/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 75 ; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 459/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen BetriebsprüfungsbescheidBeiladung im EilverfahrenAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungGesamtbild der Tätigkeit

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 496/17 B ER

DRsp Nr. 2018/4871

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Beiladung im Eilverfahren Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Gesamtbild der Tätigkeit

1. Die Beiladung nach § 75 SGG ist zwar auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich, aber nicht zwingend, weil einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - trotz grundsätzlich bindender Wirkung von Beschlüssen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für alle Beteiligten - keine endgültig verbindliche Bindungswirkung zukommen kann, die der Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten bleibt. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.