LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.06.2013
L 5 KR 71/13 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 10/13

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 71/13 B ER

DRsp Nr. 2013/17020

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

Ist von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung eines Beitragsbescheides eine Härte zur Folge hätte, ist ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht begründet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.049,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.