LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2015
L 15 SF 314/14 ER
Normen:
SGG § 197a;

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine GerichtskostenfeststellungAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache

LSG Bayern, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 314/14 ER

DRsp Nr. 2015/3578

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. 2. Mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 4. November 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 197a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).