LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2015
L 8 R 1166/13 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 24; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1208/13

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen BetriebsprüfungsbescheidAbwägung des SuspensivinteressesSäumniszuschlägeVoraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 8 R 1166/13 B ER

DRsp Nr. 2015/2732

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Abwägung des Suspensivinteresses Säumniszuschläge Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung

1. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. 2. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ermächtigt den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich von Betriebsprüfungen auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gem. § 24 SGB IV. 3. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGBIV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.702,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 24; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.