LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.01.2013
3 AS 1010/12 B PKH
Normen:
SGG § 114; SGB II § 39 Nr. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs.. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3106/12

Anordnung der aufschiebenden Wirkung; doppelte Rechtshängigkeit; einstweilige Anordnung; Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 3 AS 1010/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3420

Anordnung der aufschiebenden Wirkung; doppelte Rechtshängigkeit; einstweilige Anordnung; Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I sind nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Sie haben nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. 2. Wenn zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden. 3. Eine Kombination einer Anordnung des aufschiebenden Wirkung und einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (hier verneint). 4. Die Versagung einer Leistung einerseits und die Entziehung einer Leistung andererseits stellen zwei zu trennende Regelungsgegenstände in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I dar.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. August 2012 abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen S ER geführt worden ist, ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D... v.. H..., S... S..., P..., als Bevollmächtigter beigeordnet.