SG Lübeck, vom 03.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1138/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung des Gerichts nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 31/11 B ER
DRsp Nr. 2011/5337
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung des Gerichts nach § 86b Abs. 1 Nr. 2SGG
1. Für die Prüfung des Gerichts nach § 86b Abs. 1 Nr. 2SGG gelten dieselben Grundsätze wie für die entsprechende Entscheidung der Verwaltung nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG.2. Wie bei der Einstweiligen Anordnung steht auch bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1SGG die Prüfungsintensität der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Intensität der drohenden Rechtsverletzung in einer Wechselbeziehung.3. Zur abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers.
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