LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.03.2011
L 4 KA 171/10 B ER
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 86b; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 2/10

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Honorarrückforderung in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 171/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7129

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Honorarrückforderung in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Honorarrückforderungsbescheid ist auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens (hier: mehr als 6 Jahre) zu berücksichtigen. 2. Die Möglichkeit zur Heilung von Fehlern bei der Anhörung nach § 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X hat nicht zur Folge, dass die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X von vornherein unbeachtlich wäre.

Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Danach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug überwiegt. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Honorarrückforderungsbescheid ist auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; § Abs. S. 9;