LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2011
L 7 KA 52/11 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 89/11

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Festsetzung von Richtgrößenregressen; unbillige Härte bei der Vollziehung; Gewinnermittlungen eines Steuerberaters

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 52/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16141

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Festsetzung von Richtgrößenregressen; unbillige Härte bei der Vollziehung; Gewinnermittlungen eines Steuerberaters

Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 106 Abs. 5a S. 11 SGB V hat die Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Festsetzung eines Richtgrößenregresses keine aufschiebende Wirkung. Ist die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen, kann ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG nur dann Erfolg haben, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Voraussetzung ist regelmäßig der Vortrag vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Tatsachen über die aktuelle wirtschaftliche Situation des Antragstellers voraus (hier: Gewinnermittlungen eines Steuerberaters). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.754 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe: