LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2014
L 10 P 120/13 B ER
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 73 Abs. 2; SGB XII § 112; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 129/13

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen nach § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI erlassenen MaßnahmenbescheidÜberprüfung eines Altenpflegeheims durch den Medizinischen Dienst der KrankenversicherungNotwendigkeit einer Auditorenausbildung der PrüfteammitgliederErörterung der Anzahl zu prüfender PflegebedürftigerAnforderungen an die Beteiligung des Sozialhilfeträgers bei Erlass eines MaßnahmebescheidesAnforderungen an die Bestimmtheit des MaßnahmebescheidesPrüfung einer unzumutbaren Belastung des Pflegeheims durch die Befolgung der auferlegten Maßnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 10 P 120/13 B ER

DRsp Nr. 2014/6571

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen nach § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI erlassenen Maßnahmenbescheid Überprüfung eines Altenpflegeheims durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Notwendigkeit einer Auditorenausbildung der Prüfteammitglieder Erörterung der Anzahl zu prüfender Pflegebedürftiger Anforderungen an die Beteiligung des Sozialhilfeträgers bei Erlass eines Maßnahmebescheides Anforderungen an die Bestimmtheit des Maßnahmebescheides Prüfung einer unzumutbaren Belastung des Pflegeheims durch die Befolgung der auferlegten Maßnahmen

1. Ein Auftrag zu einer Qualitätsprüfung in Form einer Regelprüfung gem. §§ 112 ff. SGB XI muss nicht für einen konkreten Tag der Prüfung erteilt werden. Ausreichend ist insofern, dass sich aus dem Prüfauftrag der maßgebende Prüfzeitraum ergibt. 2. Es ist ausreichend, wenn in einem Prüfteam ein Mitglied über eine Auditorenausbildung verfügt. 3. Eine zu geringe Anzahl geprüfter Pflegebedürftiger führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Maßnahmebescheides. Werden Fehler gefunden, müssen diese behoben werden, auch wenn sie nur bei wenigen Pflegebedürftigen festgestellt wurden.