LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2008
10 Sa 19/08
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 306 Abs. 2 § 134 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/05

Annahmeverzugslohn im Leiharbeitsverhältnis - keine Verrechnung Arbeitszeitguthaben mit Annahmeverzugslohnansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 19/08

DRsp Nr. 2008/14901

Annahmeverzugslohn im Leiharbeitsverhältnis - keine Verrechnung Arbeitszeitguthaben mit Annahmeverzugslohnansprüchen

1. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist es zum Schutz des Leiharbeitnehmers untersagt, den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug vertraglich zu beschränken oder gar aufzuheben; Schutzzweck der Vorschrift ist es, den Leiharbeitnehmer vor der Verlagerung des Arbeitgeberrisikos in Zeiten einer fehlenden Einsatzmöglichkeit zu schützen.2. Die Leiharbeitgeberin hat im Einzelnen darzulegen, dass sie dem Leiharbeitnehmer an den streitigen Tagen einen Arbeitseinsatz in einem bestimmten Entleiherbetrieb zugewiesen hat.3. Die Leiharbeitgeberin ist nicht berechtigt, das Guthaben des Arbeitnehmers von 16,38 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto mit Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn zu verrechnen; die Regelung des schriftlichen Arbeitsvertrages, nach der die Leiharbeitgeberin bis zur 70. Guthabenstunde berechtigt ist, das Guthaben in einsatzfreien Zeiten bis auf Null abzuschmelzen, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 306 Abs. 2 § 134 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers.