LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2009
5 Sa 251/07
Normen:
BAT-O § 70; BGB § 242; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 216/06

Annahmeverzugslohn bei Prozessarbeitsverhältnis; Verwirkung des Anspruchs auf Differenzvergütung bei Teilzeitbeschäftigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 251/07

DRsp Nr. 2009/14396

Annahmeverzugslohn bei Prozessarbeitsverhältnis; Verwirkung des Anspruchs auf Differenzvergütung bei Teilzeitbeschäftigung

1. Entsteht im Rahmen einer Befristungskontrollklage durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien ein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit des Rechtsstreits (Prozessarbeitsverhältnis), gelten im Zweifel die bisherigen Arbeitsbedingungen als vereinbart. War die Arbeitnehmerin im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages voll beschäftigt, kommt daher - wenn keine andere Regelung getroffen wird - ein Prozessarbeitsverhältnis auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu Stande. 2. Zur Verwirkung (§ 242 BGB) von Entgeltansprüchen, wenn das Vollzeitarbeitsverhältnis tatsächlich als Teilzeitarbeitsverhältnis durchgeführt wird.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 483,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land zu 1/60 und im Übrigen die Klägerin.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O § 70; BGB § 242; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohn in einem laufenden Arbeitsverhältnis.