LAG München - Urteil vom 26.02.2009
3 Sa 776/08
Normen:
BGB § 615 S. 1; TV Ang Ausland § 3 Ziff. 1 a; TV Ang Ausland § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 10546/07

Annahmeverzugslohn bei Auslandszulage

LAG München, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 776/08

DRsp Nr. 2009/17029

Annahmeverzugslohn bei Auslandszulage

Die Auslandszulage gem. § 4 TV Ang Ausland stellt nicht Aufwendungsersatz für besondere materielle Belastungen dar, sondern eine Kompensation für besondere Erschwernisse immaterieller Art und somit Arbeitsentgelt, das während eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers fortzuzahlen ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München 09.04.2008 - 31 Ca 10546/07 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 12.176,63 (i. W.: zwölftausendeinhundertsechsundsiebzig 63/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2007 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; TV Ang Ausland § 3 Ziff. 1 a; TV Ang Ausland § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Arbeitsentgelt, das der Beklagte während unstreitig bestehenden Annahmeverzugs an die Klägerin zu bezahlen hat.