LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2012
2 Sa 692/11
Normen:
BGB §§ 293 ff.; BGB § 615 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1201/11

Annahmeverzug Vergütung; Arbeitsleistung; wirksames wörtliches Angebot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 692/11

DRsp Nr. 2012/16159

Annahmeverzug Vergütung; Arbeitsleistung; wirksames wörtliches Angebot

Annahmeverzug kann auch dadurch eintreten, dass der Arbeitgeber nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer eine erforderliche Mitwirkungshandlung (hier: einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen), tatsächlich nicht vorgenommen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, er werde die Mitwirkungshandlung nicht vornehmen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2011 - 2 Ca 1201/11 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.06.2011 hinaus bis zum 15.01.2012 fortbestanden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2011 1.566,54 € brutto abzüglich übergegangener 501,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 und für den Monat Oktober 2011 2.136,20 € brutto abzüglich übergegangener 684,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 293 ff.; § Abs. ;