LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2005
6 Sa 334/05
Normen:
KSchG § 2 § 11 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 1784/04 - 19.01.2005,

Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung bei Änderungskündigung - fehlendes Angebot des Arbeitnehmer bei Erklärung bloßer Arbeitsbereitschaft - Klageantrag gegen Zuweisung bestimmter Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 334/05

DRsp Nr. 2006/1807

Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung bei Änderungskündigung - fehlendes Angebot des Arbeitnehmer bei Erklärung bloßer Arbeitsbereitschaft - Klageantrag gegen Zuweisung bestimmter Tätigkeit

1. Wird im Anwaltsschreiben des Arbeitnehmers lediglich ausgeführt, dass der Mandant eine befristete Prozessbeschäftigung nicht ablehne, eine solche ihm bisher jedoch nicht angeboten worden sei, wird ein Einverständnis zu einer derartigen Maßnahme lediglich erwähnt, ohne bereits ein Angebot dahin zu unterbreiten, was erwartet werden darf, wenn sich eine Verdienstmöglichkeit eröffnet.2. Für die Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer während einer längeren Zeit eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt hat; erforderlich sind besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien nur noch an einem bestimmten Arbeitsplatz mit einer ganz bestimmten Tätigkeit beschäftigt werden soll.