LAG Köln - Urteil vom 20.02.2008
7 Sa 753/06
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 10 (12) Ca 3146/05 - 19.04.2006,

Annahmeverzug; Taxiunternehmen

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 753/06

DRsp Nr. 2008/19896

Annahmeverzug; Taxiunternehmen

»1. Der Taxiunternehmer gerät in Annahmeverzug, wenn er seinem bei ihm angestellten Taxifahrer, dessen ihm zugewiesenes Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht einsatzbereit ist, kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. 2. Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Substantiierung einer Erfüllungsbehauptung.«

Normenkette:

BGB § 615 ;

Tatbestand:

Nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteil vom 21.09.2005 über die Erteilung der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2005 sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2005 und nach einem mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2007 in seiner Rechtskraft bestätigten Teilvergleichs vom 19.04.2006 über die einvernehmliche Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005 streiten die Parteien nun noch um Lohnansprüche des Klägers für die Monate Februar und März 2005.

Die Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen. Der Kläger war seit dem 18.11.2004 für die Beklagte als Taxifahrer tätig. Am 15.02.2005 fuhr er letztmals für die Beklagte. An diesem Tag erlitt er mit seinem Taxi bei Glatteis einen Verkehrsunfall mit Blechschaden. Die Beschädigungen des Fahrzeugs ließen unrepariert einen weiteren Einsatz als Taxi nicht zu.