LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2011
9 Sa 577/10
Normen:
BGB § 273; BGB § 615; ZPO § 81;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 756/10

Annahmeverzug; Prozessvollmacht, Umfang der; Zurückbehaltungsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 577/10

DRsp Nr. 2011/10710

Annahmeverzug; Prozessvollmacht, Umfang der; Zurückbehaltungsrecht

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.08.2010, AZ: 8 Ca 756/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.636,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und der Kläger zu 42 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 615; ZPO § 81;

Tatbestand: