LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2009
3 Sa 752/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 297; BGB § 615; KSchG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 786/08

Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung bei unterlassener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 752/08

DRsp Nr. 2009/14470

Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung bei unterlassener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

Ist es der Arbeitgeberin möglich und zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen, ist die Zuweisung anderer, nicht leidensgerechter Arbeiten unbillig; unterlässt die Arbeitgeberin die mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit, steht die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Annahmeverzug der Arbeitgeberin nicht entgegen.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 24.7.2008 - 4 Ca 786/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst :

(1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zu zahlen:

1. € 163,60 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2006

2. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2006

3. € 4.684,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2006