LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2009
10 Sa 559/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1793/07

Annahmeverzug nach fristloser Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 559/08

DRsp Nr. 2009/10688

Annahmeverzug nach fristloser Kündigung

1. Nach Ausspruch einer Kündigung durch die Arbeitgeberin bedarf es keines (wörtlichen) Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers, um die Arbeitgeberin in Annahmeverzug zu setzen; mit Ausspruch der Kündigung hat die Arbeitgeberin ihren Willen, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, unzweideutig zu erkennen gegeben und muss deshalb den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, wenn sie trotz Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will. 2. Wird der Arbeitnehmer während des Kündigungsprozesses trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt, gerät die Arbeitgeberin in Annahmeverzug und ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; für diesen Zahlungsanspruch ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess ein schützenswertes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hatte oder nicht.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2008 - Az.: 7 Ca 1793/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn.