LAG Hamm - Urteil vom 04.07.2011
8 Sa 726/11
Normen:
BGB § 280; BGB § 615 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 726/11

Annahmeverzug nach Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast der Arbeitgeberin nach Vorlage ärztlicher Arbeitsfähigkeitsbescheinigung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beiziehung fachärztlicher Unterlagen; Schadensersatzanspruch bei Verweigerung stufenweiser Wiedereingliederung

LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 726/11

DRsp Nr. 2011/17074

Annahmeverzug nach Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast der Arbeitgeberin nach Vorlage ärztlicher Arbeitsfähigkeitsbescheinigung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beiziehung fachärztlicher Unterlagen; Schadensersatzanspruch bei Verweigerung stufenweiser Wiedereingliederung

1. Bietet der Arbeitnehmer nach längerer psychischer Erkrankung unter Vorlage einer vom behandelnden Facharzt ausgestellten "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" erfolglos seine Arbeitskraft an und verlangt er aus diesem Grunde Vergütungszahlung wegen Annahmeverzuges, so hat der Arbeitgeber die fehlende Arbeitsfähigkeit zu beweisen (h. M.).