LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2011
2 Sa 283/11
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1335/10

Annahmeverzug im bestehenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlendem Angebot der Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 283/11

DRsp Nr. 2011/16598

Annahmeverzug im bestehenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlendem Angebot der Arbeitsleistung

Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis setzen zumindest ein Angebot der Arbeitsleistung zu den beanspruchten Vertragsbedingungen voraus. Hieran fehlt es, wenn die Dienstplaneinteilung nach Wünschen des Arbeitnehmers erfolgt und er sich mindestens stillschweigend gegen eine zu geringe Einteilung wendet. Das Fordern von Gehaltsnachzahlung nach Ablauf des Arbeitszeitraum genügt hierzu nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2011 - 1 Ca 1335/10 - abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.10.2010 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten am 25.10.2010 entstanden sind. Diese werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung weiteren Arbeitsentgelts für den Zeitraum Juni bis Oktober 2010, z. T. aus Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, z. T. aus Vergütung für Urlaubs- und Krankheitszeiten und hierbei über die Berechnung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.