Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2011 -
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.10.2010 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten am 25.10.2010 entstanden sind. Diese werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung weiteren Arbeitsentgelts für den Zeitraum Juni bis Oktober 2010, z. T. aus Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, z. T. aus Vergütung für Urlaubs- und Krankheitszeiten und hierbei über die Berechnung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.
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