LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2010
2 Sa 530/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 545/08

Annahmeverzug im bestehenden Arbeitsverhältnis bei fehlender Zuweisung eines Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 530/09

DRsp Nr. 2010/6155

Annahmeverzug im bestehenden Arbeitsverhältnis bei fehlender Zuweisung eines Arbeitsplatzes

1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen hat; das gilt im Grundsatz jedoch nur für die Fälle, in denen aus sonstigen Umständen ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungshandlung, nämlich die Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes, bisher nachgekommen ist. 2. Wird der Arbeitsvertrag mit einer in Gründung bestehenden ausländischen Gesellschaft (LTD) geschlossen und verpflichten sich die Vertragspartner, den Arbeitnehmer als Bauhelfer zu beschäftigen und einen bundesweiten Einsatz ab 01.02.2008 vorzusehen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. 3. Lässt sich die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und zu konkretisieren, nicht feststellen, tritt Annahmeverzug auch ohne ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ein.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.07.2009 - 4 Ca 545/08 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert: