LAG Köln - Urteil vom 29.07.2008
9 Sa 333/08
Normen:
BGB § 615 S. 1 ; BGB § 626 ; BetrVG § 103 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 104
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6550/07

Annahmeverzug; Freistellung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzungsverfahren; Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 333/08

DRsp Nr. 2008/22021

Annahmeverzug; Freistellung; Betriebsrat; Zustimmungsersetzungsverfahren; Kündigung

»1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er für die Dauer des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG das zu kündigende Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellt. 2. Hat das zu kündigende Betriebsratsmitglied einen Vorgesetzten mit einer Tätlichkeit bedroht, so kann es für den Arbeitgeber zumutbar sein, für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens das Betriebsratsmitglied einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen.«

Normenkette:

BGB § 615 S. 1 ; BGB § 626 ; BetrVG § 103 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für einen Freistellungszeitraum.

Die Klägerin, geboren am 10. Juli 1972, ist bei der Beklagten als Kellnerin seit dem 12. April 2001 im Drei-Schicht-Betrieb in K angestellt, zuletzt mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 1.407,08 brutto.

Die Klägerin ist Mitglied des im K Betrieb gebildeten Betriebsrats.

Das Restaurant wird geleitet von einem Betriebsleiter und zwei Assistenten. Dazu gehört auch die Assistentin Frau P . Im Regelfall ist eine dieser Personen anwesend. Bei starkem Andrang der Gäste sind zwei Personen im Betrieb tätig.

Es werden 20 Kellner im Drei-Schicht-Betrieb eingesetzt.