LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2011
6 Sa 160/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 293/08

Annahmeverzug durch Kündigungsschutzklage bei Fahruntüchtigkeit einer Erzieherin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 160/11

DRsp Nr. 2011/19702

Annahmeverzug durch Kündigungsschutzklage bei Fahruntüchtigkeit einer Erzieherin

1. Ein wirksames Inverzugsetzen durch Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt auch dann vor, wenn die Arbeitnehmerin als Erzieherin aufgrund Medikamenteneinnahme (vorübergehend) nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen; die Tätigkeit einer Erzieherin ist in erster Linie eine betreuende und fördernde Tätigkeit der anvertrauten Kindern und Jugendlichen. 2. Ist die Arbeitnehmerin (als Erzieherin) aus in ihrer Person liegenden Gründen (Medikamenteneinnahme) nicht mehr in der Lage, die übernommene Tätigkeit vollständig zu verrichten (vorübergehende Fahruntauglichkeit), kann die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB es der Arbeitgeberin gebieten, von ihrem Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen und die zu erbringende Leistung erneut zu konkretisieren, so dass der Arbeitnehmerin die Leistungserbringung wieder möglich ist; das gilt erst recht, wenn ein zeitlich quantitativer geringer Teil der Arbeitsleistung und dazu noch vorübergehend nicht erbracht werden kann.