LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2010
2 Sa 401/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 745 a/09

Annahmeverzug des Arbeitnehmers bei Ablehnung der Erbringung von Arbeitsleistung in einem organisatorisch eigenständigen anderen Betrieb

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 401/09

DRsp Nr. 2010/10956

Annahmeverzug des Arbeitnehmers bei Ablehnung der Erbringung von Arbeitsleistung in einem organisatorisch eigenständigen anderen Betrieb

1. Vereinbaren die Parteien eines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auch andere als die vereinbarten Tätigkeiten zu erbringen und auch in einem anderen Betrieb tätig zu werden, so ist davon nicht eine Tätigkeit in einem Betrieb erfasst, der zwar zur selben Unternehmensgruppe gehört, jedoch organisatorisch eigenständig ist. 2. Lehnt der freigestellte Arbeitnehmer eine Beschäftigung in diesem Betrieb während der Kündigungsfrist ab, verliert er nicht aus diesem Grund seinen Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.08.2009 - 3 Ca 745/09 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.828,40 EUR brutto abzüglich 1.482,67 EUR netto nebst Jahreszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf einen Betrag i. H. v. - 1.528,40 EUR seit dem 01.07.2009, - 3.005,35 EUR seit dem 01.08.2009, - 4.644,19 EUR seit dem 01.09.2009, - 6.666,86 EUR seit dem 01.10.2009, - 8.188,74 EUR seit dem 01.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 46 % und der Kläger zu 54 %.