BAG - Urteil vom 17.08.2011
5 AZR 251/10
Normen:
BGB § 297; BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 126
ArbRB 2012, 10
DB 2012, 238
EzA-SD 2012, 4
NZA-RR 2012, 342
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1395/09
ArbG Bielefeld, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2276/07

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei fehlendem Leistungswillen des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 251/10

DRsp Nr. 2011/21427

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei fehlendem Leistungswillen des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Der Leistungswille des Arbeitnehmers ist eine von seinem Leistungsangebot unabhängige Voraussetzung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss. 2. Die Nichtaufnahme einer vom Arbeitgeber angebotenen zumutbaren Beschäftigung kann den Annahmeverzug des Arbeitgebers wegen fehlenden Leistungswillens des Arbeitnehmers gänzlich entfallen lassen. Sie führt nicht nur zur Anrechnung böswillig nicht erzielten Verdienstes gemäß § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG. 3. Nimmt der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber zur Vermeidung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel angebotene urteilsgemäße Beschäftigung nicht wahr, belegt dies seinen fehlenden Leistungswillen. Er kann die Indizwirkung durch Tatsachenvortrag erschüttern.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Februar 2010 - 8 Sa 1395/09 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2009 - 6 Ca 2276/07 - stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 297; BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 Nr. 2;