LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2005
10 Sa 734/04
Normen:
BGB § 296 § 611 Abs. 1 § 615 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 1069/02 - 19.05.2004,

Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei fehlender Bereitstellung eines Arbeitsplatzes - kein Anscheinsbeweis für Leistungsunwilligkeit bei notwendiger Kindesbetreuung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 734/04

DRsp Nr. 2005/9549

Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei fehlender Bereitstellung eines Arbeitsplatzes - kein Anscheinsbeweis für Leistungsunwilligkeit bei notwendiger Kindesbetreuung

1. Kommt der Arbeitgeber seiner Obliegenheit zur Einrichtung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und der Zuweisung von Arbeit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebotes der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.2. Das gilt insbesondere im Falle einer unwirksamen Kündigung, ebenso bei unrechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit sowie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Ablehnung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt.3. Hinsichtlich eines fehlenden Leistungswillens des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast; aus der Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes kann ein Anscheinsbeweis für fehlende Leistungswilligkeit nicht abgeleitet werden.

Normenkette:

BGB § 296 § 611 Abs. 1 § 615 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.