BAG - Beschluß vom 05.07.1995
5 AZN 269/95
Normen:
ArbGG § 72a ; BGB §§ 315 615 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 332
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 27.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7581/93
LAG Bremen, vom 02.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 274/94

Annahmeverzug: Darlegungs- und Beweislast

BAG, Beschluß vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 5 AZN 269/95

DRsp Nr. 2002/14862

Annahmeverzug: Darlegungs- und Beweislast

Eine Divergenz scheitert hier schon daran, daß es nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zunächst genügt, wenn der Arbeitnehmer seine Vorstellungen über eine andere Beschäftigung darlegt.

Normenkette:

ArbGG § 72a ; BGB §§ 315 615 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Arbeitslohn zu zahlen.

Der Kläger steht seit 1982 bei der Beklagten als Straßenreiniger und Müllwerker in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Im April des Jahres 1991 wurde er während der Arbeit überfallen und schwer verletzt. Er ist nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Ein Einsatz auf Gerüsten oder bei tiefen Gräben sowie häufiges Heben, Tragen schwerer Lasten und häufiges Bücken ist ihm nicht mehr möglich; auch häufiges Kopfbewegen ist zu vermeiden. Dagegen sind überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten in ruhiger Stellung ohne viele Kopfbewegungen möglich. Seit dem 3. September 1993 hat die Beklagte die Lohnzahlungen an den Kläger eingestellt.